Vermieter müssen die Einkünfte ihrer Immobilien versteuern. „Es existieren für Vermieter allerdings ebenso Optionen, dabei diverses Geld einzusparen,“ erklärte Thomas Olek, Geschäftsführer der publity AG.
Voraussetzungen für Vermieter
Die Einnahmen der Vermieter aus Immobilien, setzten sich aus Verpachtung und Vermietung zusammen. Nur wenn der Vermieter die Intention hat, auf lange Zeit damit sein Kapital zu verdienen, werden die Einkünfte genauso steuerlich beachtet. Besonders im Zuge bloß zeitweiser Vermietung (zum Beispiel bei nachfolgendem Verkauf der Immobilie oder Eigennutzung) verneint das Finanzamt eine dergleichen Intention. Die Folge sind Verluste aus der Vermietung und Werbungskosten für diverse Renovierungen an der jeweiligen Immobilie können nicht anberaumt werden.
So entscheidet das Gericht
Die Frage, ob eine Profiterzielungsabsicht besteht, hat sich neulich das Finanzgericht Hamburg befasst. Das Gericht hat zu Gunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass ein Vorbehalt der Kündigung im Mietvertrag durch Eigenbedarfs die Langzeit Mietabsicht nicht entgegensteht. Der Eigenbedarf existierte in der Überlassung der Wohnung an Familien Angehörige, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Transaktion ohne Geld abgeschlossen werden muss.
In einem anderen Beispiel, stellte die publity AG fest, vermietete ein Angestellter eine Wohnung an seinen Arbeitgeber für dessen geschäftliche Nutzung. Der Bundesfinanzhof hat nun untersucht, ob die entstehenden Kosten für die Badezimmerrenovierung, zu den Vermietungseinkünften zählen . Bei Gewerbeimmobilien ist für den Bundesfinanzhof eine Profiterzielungsabsicht jedes mal im Einzelfall zu untersuchen. Da meistens nicht aus einer auf Langzeit angelegten Vermietungstätigkeit abgezielt wird.
Das ist zu berücksichtigen
Bei geschäftlichen Zahlungen kommt immer die Frage auf, ob es sich um Lohn- oder Vermietungseinkünfte handelt. Dabei wird darauf geachtet, in welchem primären Interesse das Büro genutzt wird. Dient es vor allem den Interessen des Angestellten, ist der Arbeitslohn zu akzeptieren. Wird das Büro vor allem im Eigennutzen des Arbeitgebers genutzt, sind die Zahlungen Vermietungseinkünfte.
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